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Zehn Fragen zu Wohn-Riester


Startschuss für die 'Rente aus Stein': Im November kommen die ersten zertifizierten Wohn-Riester-Verträge auf den Markt. Doch wie funktioniert der 'Wohn-Riester' eigentlich und wer kann ihn nutzen? Jochen Maier, Bereichsleiter Marketing bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall, beantwortet die wichtigsten Fragen.

Wohn-Riester - was genau ist das?

Bisher gab es die staatlichen Riester-Zulagen nur für zertifizierte Rentenversicherungen, Fonds- und Banksparpläne. Mit dem neuen Eigenheimrentengesetz steht jetzt das selbst genutzte Wohneigentum gleichberechtigt neben den anderen Formen der privaten Altersvorsorge und wird in gleicher Weise gefördert. Damit werden auch Einzahlungen, also Spar- und Tilgungsleistungen auf zertifizierte Riester-Bausparverträge förderfähig. Diese neue Vorsorgeform heißt offiziell Eigenheimrente, wird aber meist 'Wohn-Riester' genannt.

Wer ist förderberechtigt?

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den bisherigen Riester-Verträgen: Anspruch auf die Förderung haben alle Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, pflichtversicherte Selbstständige, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie deren Ehepartner, wenn sie einen eigenen Vertrag haben. Einkommensgrenzen gibt es keine.


Wie viel legt der Staat beim Wohn-Riester drauf?

Wer 4 Prozent aus dem Bruttoeinkommen des Vorjahres auf einem Altersvorsorgevertrag anlegt, maximal 2.100 Euro inklusive Zulagen, erhält den vollen Riester-Bonus: 154 Euro Grundzulage bzw. 308 Euro bei Verheirateten mit zwei Verträgen. Pro Kind gibt es weitere 185 Euro, für jedes ab 2008 geborene Kind sogar 300 Euro. Besonders attraktiv für Jugendliche unter 25: Sie erhalten sowohl für neu abgeschlossene wie auch für bestehende Riester-Verträge einen einmaligen Berufsanfängerbonus von 200 Euro.

Wofür kann ich die Eigenheimrente verwenden?

Wer einen Riester-Vertrag bespart, kann dreiviertel oder das gesamte angesparte Kapital für den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Immobilie entnehmen. Wichtig: Das Haus bzw. die Wohnung muss in Deutschland liegen und nach 2007 gekauft oder fertig gestellt sein. Das Geld kann aber auch für den Erwerb von Wohnungsgenossenschaftsanteilen oder von Dauerwohnrechten, etwa in einem Seniorenheim, verwendet werden.

Wir haben gerade gebaut. Können wir mit der Förderung auch das laufende Baudarlehen tilgen?

Ja, die staatlichen Zulagen dürfen auch eingesetzt werden, um Restschulden zu tilgen. Dazu wird das bestehende Darlehen in einen Riester-Vertrag umgeschuldet. Voraussetzung ist allerdings, dass die eigenen vier Wände erst nach dem 31. Dezember 2007 fertig gestellt bzw. gekauft wurden und man selbst darin wohnt. Die vollständige Entschuldung eines bestehenden Immobilienkredits mit dem Riester-Ersparten ist erst ab Renteneintritt möglich.

Ich habe bereits einen Riester-Vertrag. Kann ich dieses Guthaben für Wohneigentum verwenden?

Ja, das Guthaben aus dem bisherigen Vertrag darf entnommen und vollständig für die Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie verwendet werden. Für vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossene Riesterverträge gilt allerdings, dass in 2008 oder 2009 für eine Immobilienfinanzierung mindestens 10.000 Euro entnommen werden müssen.

Wird das eingesetzte Riester-Vermögen als Eigenkapital anerkannt?

Ja, Banken und Bausparkassen erkennen das angesparte Riester-Vermögen voll als Eigenkapital an.

Kann ich mit Riester auch modernisieren oder mein Haus altersgerecht umbauen?

Nein, das geht nicht. Umbau-, Modernisierungs- oder Energiesparmaßnahmen an bestehenden Eigenheimen fallen nicht unter die Riester-Förderung.

Was passiert, wenn ich Riester als Baustein meiner Immobilienfinanzierung verwende, das Haus aber später verkaufe oder vermiete?

Wer seine riestergeförderte Immobilie wieder verkauft, muss die staatlichen Zulagen zurückzahlen - es sei denn, die Fördersumme wird innerhalb eines Jahres wieder in einem neuen Riester-Vertrag angelegt oder innerhalb von vier Jahren wieder in selbst bewohntes Eigentum investiert. Wer sein Eigenheim wegen eines beruflich bedingten Umzugs zeitweise vermietet, muss die Förderung nicht zurückerstatten, wenn er die Selbstnutzung spätestens bis zum 67. Lebensjahr wieder aufnimmt.

Quelle: Schwäbisch Hall Bausparkasse



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