Bausparvertrag: Bei Übertragung auf Förderung achten
Im Leben läuft bekanntlich nicht alles nach Plan. So kann es passieren, dass
der beabsichtigte Kauf einer Immobilie oder der Bau eines Hauses verschoben
werden muss oder gar ins Wasser fällt. Besitzer eines zuteilungsreifen
Bausparvertrags werden sich in diesem Fall fragen, ob sie das günstige
Darlehen nicht an Freunde oder Angehörige weitergeben können. "Kein
Problem", erklärt Michael Hoffelder, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Bank
Bauspar AG. "Die Übertragung an Angehörige oder Bekannte ist grundsätzlich
möglich."
Ein Rechtsanspruch auf Weitergabe besteht allerdings nicht. Die
Grundvoraussetzung zum Übertrag des Darlehensanspruchs ist eine ausreichende
Bonität des Empfängers. Hat die Bank Zweifel an der Finanzkraft desjenigen,
der den Darlehensanspruch übernehmen will, kann sie die Übertragung
verweigern. In der Praxis kommt dies jedoch nur selten vor. Berechtigt zur
Übernahme eines Bausparvertrages / Darlehensanspruchs sind nach Paragraph 15
Abgabenordnung in erster Linie Angehörige des Vertragsnehmers, also
Ehegatten, Kinder, Geschwister und andere Verwandte und Verschwägerte in
gerader Linie. Da die Abgabenordnung jedoch nicht bindend ist, können
Bausparkassen abweichende Regelungen treffen und auch mit Nichtangehörigen
den Vertrag fortführen.
Da viele Bausparer staatliche Förderung erhalten, ist beim Übertrag eines
Bausparvertrags darauf zu achten, dass die Prämie nicht verloren geht. In
den meisten Fällen ist das jedoch kein Problem. Die so genannte
förderunschädliche Übertragung ist bei bestehenden Bausparverträgen zum
Beispiel nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist möglich. Dann bleiben
Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage erhalten, ganz gleich, was man
mit dem Geld macht. Das Gleiche gilt, wenn Angehörige das Geld nur zu
wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwenden, obwohl die Bindungsfrist noch
nicht abgelaufen ist. Erwirbt der neue Darlehensberechtigte eine Immobilie
oder baut er ein Haus, entsteht trotz Vertragsweitergabe keine
Prämienrückforderung. Dabei ist zu beachten: Für Bausparverträge, die ab dem
1.1.2009 abgeschlossen werden, ist die Gewährung der Wohnungsbauprämie für
Bausparer über 25 Jahren auch nach Ablauf der Bindungsfrist an die
wohnungswirtschaftliche Verwendung gebunden.
Etwas anderes gilt, wenn der Bausparvertrag an Nicht-Angehörige
weitergereicht werden soll. In diesem Fall stehen staatliche Prämien und
Steuervorteile auf der Kippe. Um kein Geld zu verlieren, sollten Bausparer
vorab prüfen, welcher Verwandtschaftsgrad wie eingestuft wird. Dazu lohnt
der Gang zu einer Filialbank, die eigene Bausparverträge offeriert. Deren
Finanzierungsberater kennen sich mit solchen Fragestellungen detailliert aus
und können außerdem die gängige Praxis des Hauses bei Vertragsweitergaben
erläutern.
Quelle: www.db-baufinanzierung.de
der beabsichtigte Kauf einer Immobilie oder der Bau eines Hauses verschoben
werden muss oder gar ins Wasser fällt. Besitzer eines zuteilungsreifen
Bausparvertrags werden sich in diesem Fall fragen, ob sie das günstige
Darlehen nicht an Freunde oder Angehörige weitergeben können. "Kein
Problem", erklärt Michael Hoffelder, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Bank
Bauspar AG. "Die Übertragung an Angehörige oder Bekannte ist grundsätzlich
möglich."
Ein Rechtsanspruch auf Weitergabe besteht allerdings nicht. Die
Grundvoraussetzung zum Übertrag des Darlehensanspruchs ist eine ausreichende
Bonität des Empfängers. Hat die Bank Zweifel an der Finanzkraft desjenigen,
der den Darlehensanspruch übernehmen will, kann sie die Übertragung
verweigern. In der Praxis kommt dies jedoch nur selten vor. Berechtigt zur
Übernahme eines Bausparvertrages / Darlehensanspruchs sind nach Paragraph 15
Abgabenordnung in erster Linie Angehörige des Vertragsnehmers, also
Ehegatten, Kinder, Geschwister und andere Verwandte und Verschwägerte in
gerader Linie. Da die Abgabenordnung jedoch nicht bindend ist, können
Bausparkassen abweichende Regelungen treffen und auch mit Nichtangehörigen
den Vertrag fortführen.
Da viele Bausparer staatliche Förderung erhalten, ist beim Übertrag eines
Bausparvertrags darauf zu achten, dass die Prämie nicht verloren geht. In
den meisten Fällen ist das jedoch kein Problem. Die so genannte
förderunschädliche Übertragung ist bei bestehenden Bausparverträgen zum
Beispiel nach Ablauf der siebenjährigen Bindungsfrist möglich. Dann bleiben
Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage erhalten, ganz gleich, was man
mit dem Geld macht. Das Gleiche gilt, wenn Angehörige das Geld nur zu
wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwenden, obwohl die Bindungsfrist noch
nicht abgelaufen ist. Erwirbt der neue Darlehensberechtigte eine Immobilie
oder baut er ein Haus, entsteht trotz Vertragsweitergabe keine
Prämienrückforderung. Dabei ist zu beachten: Für Bausparverträge, die ab dem
1.1.2009 abgeschlossen werden, ist die Gewährung der Wohnungsbauprämie für
Bausparer über 25 Jahren auch nach Ablauf der Bindungsfrist an die
wohnungswirtschaftliche Verwendung gebunden.
Etwas anderes gilt, wenn der Bausparvertrag an Nicht-Angehörige
weitergereicht werden soll. In diesem Fall stehen staatliche Prämien und
Steuervorteile auf der Kippe. Um kein Geld zu verlieren, sollten Bausparer
vorab prüfen, welcher Verwandtschaftsgrad wie eingestuft wird. Dazu lohnt
der Gang zu einer Filialbank, die eigene Bausparverträge offeriert. Deren
Finanzierungsberater kennen sich mit solchen Fragestellungen detailliert aus
und können außerdem die gängige Praxis des Hauses bei Vertragsweitergaben
erläutern.
Quelle: www.db-baufinanzierung.de


