Erb-Angelegenheiten frühzeitig regeln
Zum 1. April 2008 sollen neue Regeln bei der Erbschaftsteuer in Kraft treten. Die geplante Reform hält Verbesserungen, aber auch Verschlechterungen bereit. Dank höherer Freibeträge werden verwandtschaftlich nahe Erben künftig besser gestellt. Nach den Kabinettsbeschlüssen genießen Ehegatten einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 500.000 Euro, statt bisher 307.000 Euro. Für Kinder steigt der Freibetrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro. Enkel dürfen künftig 200.000 Euro steuerfrei erben, bislang lag die Grenze bei 51.200 Euro. Eingetragene Lebenspartnerschaften sollen einen Freibetrag von 500.000 Euro erhalten. Zusätzlich wird allen Erben der Steuerklasse 1 ein Freibetrag für Hausrat von 41.000 Euro eingeräumt.
Weiter entfernte Verwandte und sonstige Erben müssen mit Verschlechterungen rechnen. Hier soll der Steuerfreibetrag 20.000 Euro nicht übersteigen. Zudem gelten für ferne Angehörige oder Freunde künftig höhere Steuersätze von 30 bis 50 Prozent.
Neben den Steuerfreibeträgen ändern sich auch die Parameter zur Wertermittlung von Immobilien. 'Nach Inkrafttreten der Reform werden Häuser, Wohnungen und Grundstücke nahe ihres tatsächlichen Wertes besteuert', erläutert Dr. Ralph Müller, Leiter Baufinanzierung bei der Deutschen Bank. Der bislang übliche Bewertungsrabatt von 40 bis 50 Prozent auf Immobilien soll entfallen. Lediglich bei der Bewertung von vermieteten Wohnimmobilien wird es weiterhin einen Abschlag von der Bewertungsgrundlage geben - allerdings nur noch in Höhe von zehn Prozent.
Die Neuregelung ist zweischneidig: Während Erben kleiner Wohnungen und Häuser künftig mit weniger Steuern davon kommen dürften, werden Erben größerer Immobilienwerte schlechter gestellt. Grund: Die Höherbewertung von Immobilienvermögen macht in vielen Fällen die Ausweitung der Steuerfreibeträge zunichte. Beispiel: Das Familienanwesen mit einem Verkehrswert von einer Million Euro soll an den Sohn vererbt werden. Nach bisheriger Steuerrechnung gehen 50 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein, also 500.000 Euro. Abzüglich 205.000 Euro Steuerfreibetrag müsste der Sohn 295.000 Euro beim Finanzamt abrechnen. Beim Steuersatz von elf Prozent gingen 32.450 Euro an die Behörde. Nach neuer Rechnung setzt das Finanzamt eine Million Euro als Bemessungsgrundlage an. Abzüglich 400.000 Euro Steuerfreibetrag muss der Erbe 600.000 Euro versteuern. Da der Steuersatz auf 15 Prozent klettert, kassiert das Finanzamt 90.000 Euro Erbschaftssteuer - fast dreimal so viel wie nach alter Regel.
'Eigentümer, die Immobilien vererben möchten, sollten ihre Entscheidung nicht auf die lange Bank schieben', rät Finanzexperte Müller. Vor allem bei großen Immobilienwerten sei Eile geboten. Wer noch vor Inkrafttreten der Reform handelt, kann unter Umständen viele Tausend Euro sparen. Dies gilt vor allem für Begünstigte, die verwandtschaftlich bzw. steuerlich dem Erblasser nicht nahe stehen. Allerdings sind Gewinner oder Verlierer der Erbschaftssteuerreform nicht pauschal zu ermitteln. Die Rechnung hängt entscheidend von der Art und der Höhe des Vermögens sowie vom Verwandtschaftsgrad ab. Wer unsicher ist, sollte einen Steuerexperten kontaktieren.


