Prävention gegen Einbruch
Vor Dieben und Einbrechern ist niemand sicher. Gerade jetzt in der dunklen Jahreszeit treiben organisierte Banden ihr Unwesen. Sie spionieren gezielt Häuser und Wohnungen aus, um - bevorzugt in der Dämmerung - auf Beutezug zu gehen. Zur Zeit finden sie dabei oft hohe Geldbeträge vor, da auf Grund der Finanzkrise viele Sparer in Panik Bargeld abgehoben haben und zu Hause aufbewahren. Vorsichtsmaßnahmen gegen Langfinger
Um sich vor unliebsamen Besuchern zu schützen, ist es wichtig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Zum Beispiel sollte man die Eingangs- beziehungsweise Wohnungstür zweimal abschließen, anstatt sie einfach nur zuzuziehen. Auch die Fenster müssen in jedem Fall geschlossen sein. Das gilt auch für die oberen Stockwerke, vor allem dann, wenn es am Haus Aufstiegshilfen wie Vordächer, Bäume oder Garagen gibt. Während der Abwesenheit können Räume über Zeitschaltuhren beleuchtet werden. So entsteht der Eindruck, die Bewohner seien zu Hause. Darüber hinaus empfiehlt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, "niemals einen Schlüssel in der Nähe des Hauses an einer leicht auffindbaren Stelle zu verstecken. Der Platz unter der Fußmatte und im Blumentopf ist Einbrechern nur zu gut bekannt!"
Hausratversicherung zahlt bei Einbruch
Neben Präventionsmaßnahmen ist es ratsam, eine Hausratversicherung in entsprechender Höhe abzuschließen. "Eine Hausratversicherung zahlt bei einem Einbruch für die gestohlenen Gegenstände in der Wohnung und auch für Bargeld bis zu der im Versicherungsvertrag festgelegten Grenze", erklärt die D.A.S. Juristin. "Wenn sich aber die Einbrecher mit einem Ersatzschlüssel Zutritt verschafft haben, ist sie nicht zu vollem Schadenersatz verpflichtet." Sind keine Einbruchspuren vorhanden, geht die Versicherung davon aus, dass der Ersatzschlüssel gelegt war. Dies wird von den Gerichten als grob fahrlässig eingestuft (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 159/05). Grob fahrlässig handelt überdies auch, wer bei einer längeren Abwesenheit die Haustür nicht abschließt oder die Fenster nur gekippt oder angelehnt lässt.
Doch auch bei grober Fahrlässigkeit kann die Hausratversicherung nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz von 2008 die Zahlung nicht generell verweigern. Je nach Verschulden muss sie jedoch nur anteilig zahlen. Für Versicherungsverträge die vor 2008 abgeschlossen wurden, gilt dies ab 1. Januar 2009.
Schock bei Heimkehr
Wenn eingebrochen wird, schmerzt nicht nur der materielle Verlust, sondern auch die Tatsache, dass Fremde in die Privatsphäre eingedrungen sind. Trotzdem muss man in einem solchen Fall umsichtig handeln und Ruhe bewahren. Im Falle eines Einbruchs gilt: Nichts anfassen, wenn möglich, schnellstens Fotos von allen Einbruchsspuren machen und gestohlene EC- und Kreditkarten sowie Handys umgehend sperren lassen. "Rufen Sie die Polizei und erstatten Sie Anzeige. Danach sollten Sie den Schaden umgehend bei der Hausratversicherung melden", so die D.A.S. Expertin. "Am besten erkundigen Sie sich bereits bei Vertragsabschluß bei der Versicherung, was genau für die Schadensregulierung benötigt wird." In der Regel sind das exakte und korrekte Auflistungen der gestohlenen und beschädigten Gegenstände und eventuell Belege. Zudem ist auch zu klären, ob eine Vorortbesichtigung gewünscht ist.
Quelle: www.das.de



