Allianz Invest führt zwei Fonds zusammen
Der Allianz Invest KAG wurde die Zusammenlegung zweier Osteuropa-Fonds genehmigt. Aufnehmender Fonds ist der "siemens/equity.emerging-markets", untergehender Fonds ist der "siemens/equity.eastern-europe", Miteigentumsfonds gem. § 20 InvFG. Als Zusammenlegungsstichtag wird in einer mMitteilung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung der 15. Juni 2009 genannt.
Das Umtauschverhältnis hat einen Richtwert von ca. 1:1,338235, d.h. für einen Anteil des untergehenden Fonds erhält der Inhaber 1,338235 Anteile des aufnehmenden Fonds. Das genaue Umtauschverhältnis wird am Zusammenlegungsstichtag auf Basis der errechneten Werte der betroffenen Fonds exakt ermittelt.
Der Umtausch der Anteile wird vom depotführenden Kreditinstitut automatisch vorgenommen, verbleibende Spitzen werden dem Verrechnungskonto des Kunden gutgeschrieben. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass gem. § 9 der allgemeinen Fondsbestimmungen der Anspruch auf Herausgabe der Erträgnisanteile, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit geltend gemacht werden, verjährt und die Erträgnisanteile dem Fonds vermögen gutgeschrieben werden.
Wichtiger Hinweis: Gemäss § 40 Abs. 3 InvFG gilt der Umtausch der Anteile nicht als Tausch (im steuerlichen Sinn) und unterbricht auch nicht eine allfällige Spekulationsfrist gem. § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988.
Quelle: www.boerse-express.com
Das Umtauschverhältnis hat einen Richtwert von ca. 1:1,338235, d.h. für einen Anteil des untergehenden Fonds erhält der Inhaber 1,338235 Anteile des aufnehmenden Fonds. Das genaue Umtauschverhältnis wird am Zusammenlegungsstichtag auf Basis der errechneten Werte der betroffenen Fonds exakt ermittelt.
Der Umtausch der Anteile wird vom depotführenden Kreditinstitut automatisch vorgenommen, verbleibende Spitzen werden dem Verrechnungskonto des Kunden gutgeschrieben. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass gem. § 9 der allgemeinen Fondsbestimmungen der Anspruch auf Herausgabe der Erträgnisanteile, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit geltend gemacht werden, verjährt und die Erträgnisanteile dem Fonds vermögen gutgeschrieben werden.
Wichtiger Hinweis: Gemäss § 40 Abs. 3 InvFG gilt der Umtausch der Anteile nicht als Tausch (im steuerlichen Sinn) und unterbricht auch nicht eine allfällige Spekulationsfrist gem. § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988.
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