Was man gegen Kostenfallen  tun kann


Spielen und surfen im Internet ist für Kinder heutzutage selbstverständlich. Doch was einerseits den Horizont erweitert, birgt andererseits auch Risiken, über die sich Eltern im Klaren sein sollten. Der ungehinderte Zugang zum Web kann die Kleinen unversehens mit Gewalt und Pornografie konfrontieren, aber auch Dialer-Gebühren durch die Anwahl kostenpflichtiger Angebote auslösen. "Für die Gebühren, die über die Telefonrechnung abgerechnet werden, haftet zwar grundsätzlich der Inhaber des Anschlusses", erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz, "installiert sich allerdings ein illegaler Dialer auf der Festplatte, so braucht man für die Kosten nicht aufzukommen." Problematisch ist in solchen Fällen immer die Beweislage. Am besten vereinbart man deshalb mit seinem Telekommunikationsanbieter die Sperrung von Mehrwertnummern, dann ist man auf der sicheren Seite.

Und wie sieht es bei Abo-Fallen im Web aus, wo man bei scheinbar kostenlosen Angeboten zur Eingabe von Adresse und Geburtsdatum aufgefordert wird? Die im Kleingedruckten verborgene Preisklausel ist schnell übersehen, die Folge eine Rechnung für ein langfristiges Abonnement. Hat sich ein Minderjähriger auf einer solchen Seite angemeldet, ist der geschlossene Vertrag jedoch unwirksam. Grund: Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig und benötigen bei Vertragsabschlüssen die Zustimmung ihrer Eltern. "Nach Erhalt einer solchen Rechnung sollte man den Seitenbetreiber per Einschreiben über den Sachverhalt informieren - Musterbriefe sind im Internet verfügbar - und sich weder von Mahnungen noch einer angedrohten Strafanzeige einschüchtern lassen", rät die D.A.S. Expertin.

Interneteinkäufe von Minderjährigen meist unwirksam


Kaufen Kinder Ware per Internet ein, kann man diese binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Wird diese Widerrufsfrist allerdings versäumt, kommt es auf das Alter des Bestellers und die Höhe des zu zahlenden Betrags an: Kinder unter sieben Jahren sind nicht geschäftsfähig, so dass der Vertrag grundsätzlich unwirksam ist. Liegt der zu zahlende Betrag im Taschengeldbereich und wurde die Rechnung schon überwiesen, kann der minderjährige, mindestens siebenjährige Internetkäufer den Vertrag nicht mehr rückgängig machen. Bei höheren Summen kann man die Ware jedoch auch nach Ablauf der Widerrufsfrist zurücksenden und das Geld zurückverlangen - wenn die Eltern dem Geschäft nicht zugestimmt haben.

Filterprogramme schützen nur begrenzt


Keinen Schutz vor gebührenpflichtigen Anbietern, dafür aber vor moralisch zweifelhaften Webinhalten versprechen Filterprogramme. Als günstigste und sehr grobe Variante lässt sich ein Filter im Internetbrowser aktivieren, der Websites mit als kritisch definierten Stichwörtern unterdrücken soll. Wesentlich individueller einstellbar sind spezielle Kinderschutzprogramme, die beispielsweise auch die Surfdauer begrenzen können. "Einen lückenlosen Schutz kann allerdings auch die beste Software nicht bieten, so dass es Aufgabe der Eltern bleibt, den Nachwuchs medienkompetent zu erziehen", meint Rechtsexpertin Kronzucker. Dazu gehört das gemeinsame Surfen ebenso, wie das Vereinbaren bestimmter Verhaltensregeln und Vorsichtsmaßnahmen im Netz. Tipps dazu findet man im Internet reichlich, ebenso übrigens kindgerechte Suchmaschinen zu garantiert unbedenklichen Seiten.

Quelle: D.A.S. Versicherungen



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