Kfz-Versicherung 

Jeder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, um dem Geschädigten im Schadensfall schadlos zu halten. Dadurch sichert man auch seine eigene wirtschaftliche Existenz ab, da die Folgen eines Unfalles horrende Kosten verursachen können.

Die Versicherung leistet den Schadenersatz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Zur Berechnung der Versicherungsprämie werden Merkmale das Fahrzeug und die Situation des Halters betreffend zugrunde gelegt. Dazu gehören u.a. Art des Fahrzeugs, PS/KW-Zahl, Wohnort, Beruf und Schadenfreiheitsklasse.

Teilkasko-Versicherung

Die Teilkasko-Versicherung übernimmt in der Regel die Kosten für Fahrzeugschäden, die durch

  • Brand oder Explosion
  • Diebstahl
  • Haarwild (im Gegensatz zu Federwild)
  • Glasbruch
  • unmittelbare Einwirkung durch Sturm, Überschwemmung,
    Hagel oder Blitzschlag

entstanden sind.

Teilkasko-Versicherungen werden mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten. Je nach Höhe der Selbstbeteiligung ändern sich die Versicherungstarife. Je höher der Selbstbehalt, desto geringer der zu zahlende Versicherungstarif.

Vollkasko-Versicherung


Eine Vollkasko-Versicherung beinhaltet auch eine Teilkasko-Versicherung. Neben Blechschäden nach einem selbstverschuldeten Unfällen sind auch Schäden versichert, die mut- oder böswillig durch Dritte herbeigeführt wurden, wie beispielsweise Vandalenakte. Mietwagen- und Nutzungsausfallkosten werden nicht abgegolten.

Der Beitrag zur Vollkaskoversicherung hängt von der Höhe der gewählten Selbstbeteiligung und den schadenfreien Versicherungsjahren ab. Je höher die vereinbarte Selbstbeteiligung und je besser die Schadensfreiheitsklasse, desto günstiger wird die Prämie. Im Schadensfall sollte man deshalb abwägen, ob es sich nicht lohnt, den Schaden selbst zu bezahlen, anstatt zu riskieren, im nächsten Jahr in der Schadensfreiheitsklasse "hochgestuft" zu werden.

Da Vollkasko-Versicherungen wirklich beinahe alle Schadensformen abdecken und deshalb ziemlich kostenintensiv sind, sollte abgewogen werden, ob aufgrund des Alters des Fahrzeuges die Umstellung auf eine billigere Teilkaskoversicherung angebracht wäre.

Was nach einem Unfall zu tun ist  

Der Schaden soll innerhalb einer Woche der Kfz-Versicherung gemeldet werden.

Bei einem Unfall mit Personenschaden, sollten auch Ihre Kranken-Versicherung verständigt werden.

Wurde ein Beifahrer verletzt, so ist die Insassenunfall-Versicherung in Kenntnis zu setzen.

Bei einem Wildschaden muss neben der Polizei auch das nächste Forstamt informiert werden.

Bei Diebstahl sollte auch die Polizei verständigt werden. 

Klärung der Schuldfrage

Die Schuldfrage wird von den Sachverständigen der Versicherung geklärt. Daher sollte bis zur Klärung der Schuldfrage keinerlei Schuldanerkennung abgegeben werden, Vorleistung für Entschädigungen und/oder Reparaturen sollten ebenfalls nicht geleistet werden.

Lässt sich die Schuldfrage nicht eindeutig klären, sollte die Verkehrsrechtsschutz-Versicherung zu Rate gezogen werden und die Autoversicherung des Unfallgegners über diesen Sachverhalt informiert werden.

Was nach der Schadensmeldung an die Versicherung passiert

Die Versicherung überprüft den Sachverhalt und kommt für den entstandenen Schaden auf.

Jede Schadenszahlung führt allerdings zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes, was in den nächsten Versicherungsjahren eine höhere Versicherungsprämie zur Folge hat.

Deshalb sollte man sich von der Versicherung ausrechnen lassen, ob es nicht kostengünstiger wäre, den Schaden selbst zu zahlen und auf die Sicherheitsleistung seitens der Versicherung zu verzichten.. Innerhalb der nächsten 6 Monate nach Schadensauszahlung kann die ausbezahlte Summe zurückerstattet werden. Einige Versicherer bieten den "Schaden-Rückkauf" auch in der Vollkasko an.

An- Abmelden Ihres Fahrzeuges

Wer sein Kraftfahrzeug bei einer Kfz-Zulassungsstelle anmelden will, muss eine Deckungskarte vorlegen, die bestätigt, dass die von ihm/ihr ausgewählte Versicherung, den Haftpflichtschutz für das anzumeldende Fahrzeug übernehmen wird. Nachdem der Antrag online gestellt wird, erfolgt der Versand der Deckungskarte an den Versicherten auf dem Postweg.

Der vorläufige Versicherungsschutz beginnt bereits mit der Antragstellung und endet entweder mit Vertragsbeginn und dem somit eintretenden regulären Versicherungsschutz oder aber mit der Ablehnung des Antrages.

Wird ein Fahrzeug nicht neu zugelassen, sondern der Versicherungsnehmer möchte nur die Versicherungsgesellschaft wechseln, wird die Deckungskarte direkt an die Zulassungsstelle geschickt.

Welche Unterlagen man bei der An- und Abmeldung benötigt

  • Deckungskarte
  • Gültiger Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung
    des Fahrzeughalters
  • Fahrzeugbrief
  • Fahrzeugschein
  • ASU-Bescheinigung
  • TÜV-Bescheinigung
  • Für Firmen: Handelsregisterauszug / Gewerbeanmeldung /   Handwerkerkarte
  • Für dritte Personen: schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters,
    gültiger Personalausweis/Reisepass mit Meldebestätigung

Wie ein KFZ bei Verkauf von der Versicherung abgemeldet wird

Die Zulassungsstelle und die Versicherungsgesellschaft brauchen folgende Daten:

  • Datum der Fahrzeugübergabe
  • Name und Anschrift des Käufers
  • Fahrzeugbrief/-schein für die Zulassungsstelle

Kündigung Kfz-Versicherung

Der Versicherungsvertrag kann jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat, in der Regel also dem 30. November eines Jahres, gekündigt werden. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist der Vertrag aufgrund eines Fahrzeugswechsels oder Abmeldung eines Fahrzeuges kündbar. Dazu genügt die Mitteilung über den Verkauf des Kraftfahrzeugs an den Versicherer.

Wenn der Versicherer die zu zahlenden Prämienbeiträge erhöht oder das Fahrzeug in einer anderen Regional- oder Typklasse einstuft, kann der Versicherungsvertrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Prämieninformation gekündigt werden. Die Kündigung wird ab dem Zeitpunkt der Erhöhung wirksam.

Der Versicherungsvertrag kann im Schadenfall auch schon vor Ablauf beendet werden. Versicherer und Versicherungsnehmer haben die Möglichkeit, im Schadenfall innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung zu kündigen. Kündigt der Versicherer, so muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Der Vertrag wird dann entsprechend der Laufzeit nach Tagen abgerechnet. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung oder zu einem beliebigen Termin kündigen, jedoch spätestens zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.

Hinweis: Kündigt der Versicherungsnehmer vor Ablauf des Versicherungsjahres, so steht dem Versicherer der Beitrag für das gesamte Versicherungsjahr zu; die Kündigung sollte daher nur zum Ablauf des Versicherungsjahres ausgesprochen werden.

Was bei einer Kündigung zu beachten ist

Die Kündigung muss grundsätzlich schriftlich und per 'Einschreiben' erfolgen.

Die Kündigung muss rechtzeitig erfolgen, d.h. bis 30.11. eines Jahres oder aber bei einer Beitragserhöhung bis spätestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über diese Vertragsänderung.

Das Kündigungsschreiben sollte unbedingt die genaue Anschrift, das aktuelle Datum, die Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen des abzumeldenden Fahrzeugs enthalten.

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