Wenn es nach der Kreditkartensperre zu Problemen kommt


Wenn die Karte gesperrt wurde, sollte man als Karteninhaber einmal das Schlimmste überstanden haben. Für Schäden, die zwischen dem Verlust bzw. Diebstahl des Plastikgeldes und der Verlustmeldung entstanden sind, berechnen die Banken normalerweise bei Kreditkarten  einen geringfügigen Eigenanteil von 50 Euro. Dies gilt allerdings ausschließlich, wenn der Karteninhaber  alles getan haben, um den Schaden so klein wie möglich zu halten. Eine Sperre sollte also unverzüglich nach dem Bemerken des Verlustes der Karte vorgenommen werden. Wer zu viel Zeit verstreichen lässt, kann von der Bank mit dem berechtigten Vorwurf konfrontiert werden, eine Teilschuld an einem eventuell entstandenen Schaden zu haben. Mit dem Eigenanteil von 50 Euro kann man sich dann wohl nicht mehr aus der Affäre ziehen.

Trotz einer unverzüglichen Sperre versuchen Banken oft, ihren Kunden beim Verlust des Plastikgeldes und eines daraus entstehenden Schadens, eine Teilschuld nachzuweisen. Die Geldhäuser gehen bei unbefugten Bargeldabhebungen mittels Karte und Geheimzahl beispielsweise grundsätzlich davon aus, dass die Geheimzahl nur durch "grobe Fahrlässigkeit" in unbefugte Hände gelangen kann und verweigern daher die Haftung. Folglich bleibt der Kunde auf dem Schaden sitzen. Immer mehr Kunden klagen daher gegen ihre Bank. Insbesondere bei gestohlenen EC-Karten urteilen die Gerichte aber immer öfter zu Gunsten der Verbraucher.

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