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Mieterpflicht Wohnungserhalt: Wer trägt Reparatur- und Wartungskosten?


Die Lebensdauer einer Etagenheizung, Therme oder von Warmwassergeräten hängt sehr von ihrer regelmäßigen Reinigung und Wartung ab. Lebt man in einer Mietwohnung, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist bzw. die entsprechenden Kosten tragen muss, Mieter oder Vermieter? "Mieter müssen grundsätzlich keine Kosten für die Wartung an Thermen, Etagenheizungen oder Warmwassergeräten übernehmen", erklärt Regina Spieler, Rechtsexpertin und Juristin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Auch für notwendige Reparaturen und erforderliche Mängelbeseitigung ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. "Dem Mieter obliegt nur die Pflicht, seinen Vermieter umgehend über auftretende Mängel und Defekte zu informieren und deren unverzügliche Beseitigung zu fordern", so die Rechtsexpertin. Kommt der Mieter im Schadensfall dieser Pflicht nicht nach, und wird der Schaden infolgedessen größer und somit auch die Reparaturkosten höher, so muss der Mieter dafür einstehen.

In Notfällen, also beispielsweise bei Heizungsausfall im tiefen Winter, muss sofort gehandelt werden, da das übliche Verfahren der Mängelanzeige, also die Vermieter-Information, zu lange dauern würde. Erreicht beispielsweise der Mieter in einer solchen Situation den Hausmeister oder den Vermieter am Wochenende oder über die Feiertage nicht, kann er die Reparatur sofort in Auftrag geben. Der Vermieter muss dann für die Reparaturkosten aufkommen, allerdings ausschließlich für die notwendigen. Hätte also beispielsweise der defekte Heizkörper repariert werden können, der Mieter hat aber statt dessen einen neuen einbauen lassen, so ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Austausch des Heizkörpers zu bezahlen.

Nach dem Gesetz ist der Vermieter sowohl für kleine wie für große Reparaturen zuständig. Allerdings kann er im Mietvertrag festlegen, dass der Mieter für die Kosten sogenannter Bagatellschäden selbst aufkommen muss. Diese sogenannte Kleinreparaturklausel ist nur dann wirksam, wenn im Mietvertrag eindeutig vereinbart ist, dass der Mieter lediglich die Beseitigung von Bagatellschäden bezahlen muss. Er muss auch für Schäden aufkommen, die an Teilen der Mietsache entstanden sind und auf die er als Mieter unmittelbar Zugriff hat. Die Reparaturkosten dürfen im Einzelfall eine bestimmte, relativ niedrig angesetzte Grenze nicht überschreiten, was auch auf die Gesamtsumme der Kosten zutrifft, die für Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres anfallen.


Bagatellschäden in der Mietwohnung

Wer zahlt? Mieter oder Vermieter?

In jeder Wohnung fallen regelmäßig Wartungsarbeiten und kleinere oder größere Reparaturen an. Wohnt man zur Miete, erhebt sich die Frage, wer wofür aufkommen muss. "Für die Wartung von Thermen, Etagenheizungen oder Warmwassergeräten muss der Mieter grundsätzlich keine Kosten übernehmen", klärt Regina Spieler auf, Rechtsexpertin und Juristin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Auch für kleinere und große Reparaturen und die entsprechenden Kosten ist nach dem Gesetz der Vermieter zuständig. Allerdings kann er im Mietvertrag festlegen, dass der Mieter für die Kosten sogenannter Bagatellschäden selbst aufkommen muss. Diese Kleinreparaturklausel ist aber nur wirksam, wenn im Mietvertrag eindeutig festgehalten ist, dass der Mieter lediglich für die Reparatur von Bagatellschäden verantwortlich ist und auch nur dann wenn es sich um Teile der Mietsache handelt, auf die er als Mieter direkten Zugriff hat. Die Kosten dürfen im Einzelfall die Grenze von 75 Euro und auf das ganze Jahr bezogen die Grenze von 200 Euro nicht überschreiten. "Der Mieter eines Mietobjektes unterliegt grundsätzlich der Pflicht der Vermieter-Information, das heißt, er muss seinen Vermieter umgehend über Mängel oder Defekte in der Wohnung informieren und deren unverzügliche Beseitigung fordern", so Spieler. Kommt der Mieter im Schadensfall dieser Pflicht nicht nach und der Schaden wird dadurch größer und die Reparatur teurer, dann muss der Mieter dafür einstehen.


Quelle: D.A.S Rechtsschutzversicherung

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