Wer ist von der neuen Abgeltungssteuer betroffen?


Die Abgeltungssteuer tritt am 01.01.2009 in Kraft. Mit dieser Steuer werden ab diesem Datum alle Kapitalerträge pauschal besteuert, wobei eine pauschale Steuer von 25% anfällt, zu der zusätzlich ein Solidaritätszuschlag auf Dividenden, Zinsen, Erträge aus Fonds und private Veräußerungsgewinne erfolgt. Die Abgeltungssteuer beträgt somit höchstens 28% und setzt sich aus der Steuer sowie dem Solidaritätszuschlag und eventuell anfallenden Kirchensteuern zusammen.

Die fällige Abgeltungssteuer wird direkt von den Banken an das zuständige Finanzamt abgeführt und ist somit eine so genannte Quellensteuer. Mit der Abführung der Steuern ist die Zahlung der Steuerschuld erfolgt und der Anleger muss keine weiteren Zahlungen leisten.

Neu ist ebenfalls der Sparerpauschbetrag, welcher gegenüber dem Sparer-Freibetrag, mit der Werbungskostenpauschale zusammengelegt wurde. Ab dem 01.01.2009 gilt für Ledige ein Freibetrag von 801 Euro, für Verheiratete ein Betrag von 1602 Euro. Mit dem Sparerpauschbetrag sollen zudem alle Werbungskosten abgegolten sein, welche somit nicht mehr zusätzlich abgesetzt werden können.

Die gewährte Übergangsregelung durch den Gesetzgeber


Jeder Anleger, der sich vor dem 31.12.2008 für die Geldanlage in Fonds entscheidet, erhält den so genannten Bestandsschutz. Alle abgeschlossenen Verträge vor diesem Datum unterliegen somit der alten Gesetzeslage und werden ebenfalls nach den alten Richtlinien besteuert. Vorteilhaft für den Anleger ist, dass die erzielten Kursgewinne nach einer Dauer von 1 Jahr steuerfrei verbucht werden können.
Ab dem 01.01.2009 ist dies nicht mehr möglich, außer der Anleger hat vor dem 31.12.2008 sein Geld investiert und schichtet im Anschluss das vorhandene Depot nicht mehr um. Experten empfehlen aufgrund notwendiger Umschichtungen eine Anlage in Dachfonds, welche zwar aufgrund der Gebühren etwas höher liegen, im Gegenzug jedoch steuerfrei, innerhalb der einzelnen Fonds, umgeschichtet werden können. Die Übergangsregelung ist dabei jedoch nur für Fondsanteile vorgesehen und nicht für Zertifikate, bei denen der vorgesehene Bestandsschutz am 30.06.2009 ausläuft.

Gibt es Möglichkeiten die Abgeltungssteuer zu umgehen?


Grundsätzlich wurde die Abgeltungssteuer eingeführt, um das deutsche Steuergesetz zu vereinfachen und eine Kapitalflucht der Anleger aus Deutschland zu verhindern. Mittlerweile ist auch der Regierung bewusst geworden, dass die Einführung der Abgeltungssteuer eher das Gegenteil erreichen wird, denn die Anleger müssen mehr Steuern für die erwirtschafteten Renditen und Kursgewinne zahlen.

Eine Ausnahme von der Abgeltungssteuer stellen weiterhin die Lebens- und Rentenversicherungen dar. Aus diesem Grund werden viele Anlageunternehmen dazu übergehen, Fonds anzubieten, welche jedoch mit einem Versicherungsmantel versehen, und somit Abgeltungssteuerfrei sind. Wer mit dem Gedanken spielt einen Fonds abzuschließen, sollte dies auf jeden Fall vor dem 31.12.2008 in Betracht ziehen, denn damit greift die Übergangsregelung.

Wie wird die Abgeltungssteuer im Erbfall behandelt?


Die Einführung der Abgeltungssteuer wird sich zum größten Teil nicht auf die Besteuerung im Erbfall auswirken, was neben dem Immobilienbesitz ebenfalls für Wertpapiere und Fonds gilt. Aufgrund des eingetretenen Erbfalles wird dies nicht als Neuerwerb gewertet, wodurch die vorhandenen Anlagen nicht versteuert werden müssen.

Jeder Erbe, der somit nach der Einführung der Abgeltungssteuer einen Fondsanteil, bzw. Aktien erbt, muss keine Steuern zahlen, wenn diese im Rahmen des Bestandsschutzes erworben worden sind.

Im Falle der Vererbung fallen zwar keine Abgeltungssteuern an, die Anteile müssen jedoch mit der Erbschaftssteuer versteuert werden, wenn gesetzlich festgeschriebene Freibeträge überschritten werden.




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